Rechtsprechung
LAG Düsseldorf, 11.08.2006 - 9 Sa 459/06 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Befristeter Arbeitsvertrag
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
§§ 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG, 7 Abs. 3 Haushaltsgesetz NRW
Befristeter Arbeitsvertrag - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wirksamkeit einer Befristung eines Arbeitsverhältnisses; Arbeitsgerichtliche Befristungskontrolle; Vorliegen eines sachlichen Grunds für die Befristung eines Arbeitsvertrages ; Befristung der Einstellung aufgrund Beurlaubung anderer zur Verfügung stehenden ...
- LAG Düsseldorf
§§ 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG, 7 Abs. 3 Haushaltsgesetz NRW
Befristeter Arbeitsvertrag - rewis.io
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Wesel, 28.03.2006 - 1 Ca 4116/05
- LAG Düsseldorf, 11.08.2006 - 9 Sa 459/06
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- LAG Düsseldorf, 21.12.2005 - 12 Sa 1303/05
Befristung aus haushaltsrechtlichen Gründen
Auszug aus LAG Düsseldorf, 11.08.2006 - 9 Sa 459/06
Eine "entsprechende Beschäftigung" im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG liegt nur vor, wenn die Befristung zu dem Zeitpunkt endet, zu dem nach der von dem öffentlichen Arbeitgeber zu treffenden Prognose den Stelleninhabern wieder die Bezüge zu gewähren sind, die sie vor ihrer Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung erhalten haben (ebenso LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2005- 12 Sa 1303/05 -).Derartige Erwägungen werden durch § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nicht legitimiert (so zutreffend LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2005 12 Sa 1303/05 ).
- BAG, 13.06.1985 - 2 AZR 410/84
Weiterbeschäftigung bei Streit über Befristung
Auszug aus LAG Düsseldorf, 11.08.2006 - 9 Sa 459/06
Jedenfalls hat das beklagte Land dies nicht geltend gemacht (BAG, GS, Urteil vom 27.02.1985, AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht; BAG, Urteil vom 13.06.1985, AP Nr. 19 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht).
- LAG Düsseldorf, 27.10.2006 - 17 Sa 613/06
Befristung aus haushaltsrechtlichen Gründen
Darüber hinausgehend ist eine "finanzielle Kongruenz" zwischen den vorübergehend frei gewordenen Mitteln aus der Planstelle des beurlaubten Beschäftigten und dem Vergütungsaufwand für die Ersatzkraft zur sachlichen Rechtfertigung der Befristung nicht erforderlich (ebenso LAG Hamm vom 19.06.2006 - 11 Sa 1206/05 und vom 14.09.2006 - 11 Sa 220/06; a.A. LAG Düsseldorf vom 21.12.2005 - 12 Sa 1303/05 und LAG Düsseldorf vom 11.08.2006 - 9 Sa 459/06).Dieser Rechtsansicht hat sich die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf angeschlossen (Urteil vom 11.08.2006 - 9 Sa 459/06, n.v.); ihr folgt auch das Arbeitsgericht Essen in der angefochtenen Entscheidung.
- LAG Düsseldorf, 20.02.2007 - 3 Sa 1180/06
Befristung aus haushaltsrechtlichen Gründen
Soweit die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Urteil v. 21.12.2005 - 12 Sa 1303/05 n.rkr., Az.: BAG 7 AZR 193/06) und ihr folgend die 9. Kammer (Urteil v. 11.08.2006 - 9 Sa 459/06) die Auffassung vertritt, für die Befristung aus Haushaltsgründen sei eine finanzielle Kongruenz zwischen den vorübergehend frei gewordenen Mitteln und dem Vergütungsaufwand für die Ersatzkraft zu verlangen, bei signifikantem Zurückbleiben der Befristungsdauer hinter den verfügbaren Mitteln spreche eine unwiderlegliche Vermutung dafür, dass auch andere Gründe - u.a. reine Zweckmäßigkeitserwägungen - in die Befristung eingeflossen seien, tritt dem die erkennende Kammer nicht bei.